Meldung vom 22. Mai 2020

Ablagerungen auf Öffentlichem Wassergut der Republik Österreich

Da vermehrt im Zuge von Begehungen entlang von Gewässern, welche als Öffentliches Wassergut der Republik Österreich ausgewiesen sind, Grünschnittablagerungen im Abflussbereich der Gewässer vorgefunden werden, wird seitens des Verwalters des öffentlichen Wassergutes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Folgendes mitgeteilt:

 

Öffentliches Wassergut ist für die Wasserwirtschaft wie für die Allgemeinheit von großer Bedeutung und unterliegt einer Zweckwidmung des Wasserrechtsgesetzes. Daher gibt es einige gesetzliche Regelungen, die Anrainer im Nahbereich eines Grundstücks des Öffentlichen Wassergutes wissen und beachten müssen.


Ablagerungen von Grünschnitt, Brennholz, Baumaterialien usw. auf den Gewässerparzellen können


o  den Hochwasserabfluss behindern und zum Nachteil anderer verändern

o  die Instandhaltung der Gewässer erschweren

o  die Grasnarbe zerstören und daher im Hochwasserfall zu Schäden an den Ufern und     

    Böschungen führen  

o  die Ökologie des Gewässers und der Uferzonen beeinträchtigen

o  bei Hochwässern zu Verklausungen führen


Es sind daher Ablagerungen jeglicher Art auf Teilflächen des Öffentlichen Wassergutes verboten.

Sollten Ablagerungen festgestellt werden, ist mit rechtlichen Schritten (u.a. Besitzstörung, Wasserrechtsbeschwerde etc.) gegen die Verursacher zu rechnen.


Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Wasserentnahme mittels Pumpen nicht gestattet ist, da dies dem Gemeingebrauch gemäß Wasserrechtsgesetz widerspricht.


Sofern keine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung (Zuständigkeit Bezirkshauptmannschaft) vorliegt, ist eine Anzeige durch eine Wasserrechtsbeschwerde zu erwarten.