Wohnen in Großpetersdorf

In Großpetersdorf haben sie die besten Möglichkeiten sich anzusiedeln. Hier finden Sie Informationen für das Wohnen und Bauen in der Marktgemeinde Großpetersdorf. Die burgenländischen Siedlungsgenossenschaften OSG,  B-SÜD und EBSG haben in der Marktgemeinde Großpetersdorf Wohnungen und Reihenhäuser errichtet, bzw. werden erbaut. Das Angebot an Wohnungen deckt alles ab. Angefangen von "Starter-Wohnungen" bis hin zu betreuten Wohnungen beim Pflegekompetenzzentrum Großpetersdorf (Hans Krutzler Platz 1/2).

Informieren Sie sich im Gemeindeamt Großpetersdorf oder direkt bei den Siedlungsgenossenschaften über das vorhandene Wohnungsangebot:

 

OSG

B-SÜD / WIEN SÜD

EBSG

 

Bauen in Großpetersdorf

Informationen für Bauwerber

Förderungsmaßnahmen der Wohnbauförderung & Wohnbeihilfe mit Beispielen: Wir bauen im Burgenland, die Wohnbaufibel

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Burgenländisches Baugesetz

Im Bauverfahren werden folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:
1. geringfügige Bauvorhaben (§ 16),
2. bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17).

 

Geringfügige Bauvorhaben (§ 16)

Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die angeführten Bauvorhaben bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
*Bekanntgabe von: Grundstücksnummer, Skizze und Beschreibung des Vorhabens*

Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich insbesondere:

  • Anbringen und Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen,
  • Schwimmbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,
  • freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart "Grünfläche-Hausgärten" bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,
  • Sockel bis 1 m mit Einfriedung bis 2 m Höhe (Achtung: Massive Einfriedungen bis 2 m Höhe bedürfen einer Baubewilligung gemäß § 17)
  • nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen, emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden,
  • freistehende bundeseigene Gebäude bis 50 m² Brutto-Grundfläche, die für das Sicherheitswesen erforderlich sind und nur befristet Verwendung finden,
  • Balkon- und Loggienverglasungen,
  • Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau,
  • Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB (ein Nachweis ist vorzulegen)
  • Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.,
  • Gebäude für Transformatoren und Gasdruckregelanlagen in standardisierter Fertigteilbauweise bis 50m² Brutto-Grundfläche,
  • Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm
  • Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen bei den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen

 

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17)

Der Bauwerber hat bei der Baubehörde um eine Bewilligung anzusuchen.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Schriftliches Ansuchen um Baubewilligung (mit Unterschrift der Grundstückseigentümer)
  • Baupläne 3-fach (Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Querschnitte)
  • Baubeschreibung (dreifache Ausfertigung)
  • Zustimmungserklärung der Grundeigentümer des Baugrundstückes durch Unterschrift auf allen drei Bauplänen
  • Letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate)
  • ausgefülltes Datenblatt für das Gebäude- und Wohnungsregister 
  • Energieausweis (nicht überall erforderlich) + Prüfergebnis ZEUS

Baupläne und die Baubeschreibung  müssen von einem befugten Planverfasser erstellt werden, der mit seiner Unterschrift und seinem Stempel bestätigt, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Außerdem sind sie vor Abgabe an die Baubehörde vom Grundstückseigentümer und Bauwerber zu unterzeichnen.

Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die "Baubewilligung" - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen -mit Bescheid zu erteilen. Mit der Bauführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 18) Bauverhandlung

Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht alle Zustimmungserklärungen der betroffenen Anrainer bei, oder liegen sonstige Gründe, die baupolizeiliche Interessen berühren, vor so hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung nach § 18 vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.

Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die "Baubewilligung" - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen -mit Bescheid zu erteilen. Mit der Bauführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.


Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung (§ 27)

Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauvorhabens bzw. eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung oder Nutzungseinheit bei der Baubehörde anzuzeigen. Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • Fertigstellungsanzeige
  • Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerblich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein darf, in dem dieser die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens mit seiner Unterschrift bestätigt.

 

Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist das Schlussüberprüfungsprotokoll nicht vollständig belegt, gilt es als nicht erstattet.

 

Einmesspflicht (§ 27 Abs. 3)

Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes oder Zubauten jeweils ab einer Größe von 20 m² ist ein von einer hierzu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, erforderlich.

 

Erlöschen der Baubewilligung (§ 19)

Die Baubewilligung erlischt, wenn die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist. Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden.

Gemeindeamt Großpetersdorf


Montag - Freitag, von 7 bis 12 Uhr
Montag - Donnerstag, von 13 bis 16 Uhr

Gemeindeamt Großpetersdorf
Hauptstraße 36
A-7503 Großpetersdorf
+43 (0)3362/2311
[email protected]

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